Allgemeine Servicebedingungen: KEBOS Testing & Inspections

Stand: Januar 2024

1        Geltungsbereich

1.1       Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches.

1.2       Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für alle Serviceaufträge und Verträge, die zwischen der KEBOS TESTING AND INSPECTIONS GMBH (nachfolgend: Auftragnehmer) und dem Auftraggeber zum Zwecke der Inspektion, Probenahme und Analyse von Anlagen der Wasserinstallation (nachfolgend: Vertragsgegenstand) abgeschlossen werden. Dazu zählen unter anderem Dienstleistungen zur Erfüllung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung und weitere gesetzliche Regelwerke zur Sicherstellung einwandfreien Trinkwassers.

1.3       Die in einem Serviceauftrag/Vertrag einschließlich der jeweiligen Anlagen und in Sondervereinbarungen getroffenen Regelungen gehen diesen Allgemeinen Servicebedingungen im Range vor.

1.4       Entgegenstehende oder abweichende Einkaufs- und sonstige Bedingungen eines Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese bei Abschluss des Serviceauftrages/Vertrags ausdrücklich anerkannt.

2        Angebote, Vertragsabschluss und Datenverarbeitung

2.1       Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2.2       Ein Serviceauftrag/Vertrag kommt mit der schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.3       Gegenstand des Serviceauftrags/Vertrags ist die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen gemäß dem jeweils geltenden Leistungsangebot des Auftragnehmers, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis bzw. ein bestimmter Erfolg.   

2.4       Abweichungen vom Auftrag sind durch den Auftragnehmer zulässig, soweit das technisch oder wirtschaftlich geboten erscheint.

2.5       Der Auftragnehmer behält sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber die Erteilung von Unteraufträgen an andere Labore/Institute in Abstimmung mit dem Auftraggeber und unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften vor.

2.6       Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe KEBOS: Bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge hat KEBOS in seiner Unternehmensgruppe gebündelt. Hierbei werden die Daten des Bestellers, etwa für die Rechnungsabwicklung, durch mit KEBOS verbundene Unternehmen verarbeitet. KEBOS beachtet dabei die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz einschließlich der dem Besteller zustehenden Rechte gemäß der Datenschutzerklärung, außerdem die strengen Anforderungen der DIN ISO17025 in Bezug auf Unparteilichkeit. Diese ist auf der Internetseite www.kebos.com/datenschutzerklaerung/ einsehbar. Der Besteller willigt mit seiner Bestellung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im erläuterten Umfang ein.

2.7       Vertraulichkeit: Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen von Serviceaufträgen/Verträgen bekanntwerdenden oder überlassenen Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Daten, sowie Know-how („vertrauliche Informationen“) über die jeweils andere Partei streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn, dass im Rahmen der Einzelbeauftragung oder in Folge gesetzlicher Bestimmung oder Normen etwas anderes bestimmt ist. Ferner werden vertrauliche Informationen neben den in 2.2 beschriebenen Umfang lediglich zu Zwecken der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung genutzt (z. B. Bewohneraushänge) und die vertraulichen Informationen ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder zu anderen Zwecken verwertet noch Dritten offenbart oder sonst zugänglich gemacht.

3        Leistungserbringung

3.1       Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Leistungen werktags montags bis freitags in der Zeit zwischen 08:00 und 17:00 Uhr erbracht. Außerhalb dieser Zeiten werden die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Zuschläge gemäß den allgemeinen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

3.2       Der Auftragnehmer erbringt die Leistung mit qualifiziertem Personal, das über die für die Leistung erforderliche Fachkunde verfügt. Der Auftragnehmer bzw. das von ihm eingesetzte Personal verfügt zudem über die Qualifikationen und Befähigungen, die aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften und / oder aufgrund Vereinbarung in dem Serviceauftrag/Vertrag für die Leistungsbringung erforderlich sind.

3.3       Der Auftragnehmer hält die für seine Leistung erforderlichen Werkzeuge sowie Mess-, Betriebs- und Hilfsmittel vor, es sei denn, der Auftraggeber stellt diese im Rahmen der vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten bei.

3.4       Erfolgen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Prüfergebnisses/Leistungsnachweises beim Auftraggeber keine Beanstandungen seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Textform, gelten die Leistungen des Auftragnehmers als abgenommen, soweit sie im wesentlichen mängelfrei sind.

3.5       Der Auftragnehmer ist berechtigt Teilleistungen zu erbringen, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Abwägungen sachgerecht ist, um das angestrebte Beauftragungsergebnis zu erreichen.

3.6       Der Auftraggeber ist nach den in dem Serviceauftrag/Vertrag getroffenen Vereinbarungen zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er einzelnen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, daraus entstandene Aufwendungen, insbesondere Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten, gemäß seinen allgemeinen Verrechnungssätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Teilleistungen gemäß Ziffer 3.5.

3.7       Nach der Auftragserteilung überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche anlagentechnischen Informationen zu seiner Trinkwasserinstallation, die nach Maßgabe der Trinkwasserverordnung für die Durchführung der Probenahme und weitere technische Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind.

4        Vergütung

4.1       Die Leistung des Auftragnehmers wird gemäß der Vereinbarung in dem Serviceauftrag/Vertrag, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung gemäß seiner zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden allgemeinen Verrechnungssätze zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer vergütet.

4.2       Soweit im Zuge der Leistungserbringung zusätzliche Leistungen erbracht werden oder der Auftragnehmer zusätzliche Aufwendungen hat, die sich aus dem Risikobereich des Auftraggebers ergeben, werden diese gemäß den allgemeinen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers zusätzlich verrechnet. Sofern z.B. aus technischen Gründen Minderleistungen entstehen, wird der Auftragswert entsprechend gemindert.

4.3       Der Auftragnehmer ist berechtigt Material- und Rohstoffpreise sowie sonstige Produktions- und Betriebskosten anzupassen, sollten sich diese zwischen Vertrags-/Auftragsabschluss und Leistungserbringung erhöht haben.

4.4       Kann ein Serviceauftrag ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht vollständig am festgelegten Termin abgeschlossen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt die Teilleistung in Rechnung zu stellen.  

4.5       Bei wiederholten Rechnungskorrekturen, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet sind, behält sich der Auftragnehmer vor eine Pauschale in Höhe von 5,00 € in Rechnung zu stellen.

4.6       Der Auftragnehmer legt nach erbrachter Leistung Rechnung. Diese ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen ohne Abzug auszugleichen.

4.7       Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, so kann der Auftragnehmer ab dem 11. Tag Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend machen.

4.8       Der Auftraggeber kommt mit der Zahlung automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger weiterer Voraussetzung bedarf, wenn er nicht zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt zahlt oder, falls eine solche Angabe nicht erfolgt, nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt.

4.9       Storniert der Auftraggeber den Serviceauftrag, oder muss dieser vor Ort abgebrochen werden, ohne Verschulden des Auftragnehmers, erhält der Auftragnehmer eine Vergütung gemäß seiner zum Zeitpunkt der beabsichtigten Leistungserbringung geltenden allgemeinen Verrechnungssätze. Bei Abbrüchen vor Ort oder Stornierung von weniger als fünf Werktagen vor dem Servicetermin sind 50% des Auftragswertes zu verrechnen. Sofern der Auftragnehmer die Mitarbeiter für den geplanten Termin nicht mehr anderweitig einsetzen kann, ist er darüber hinaus berechtigt, den entgangenen Verlust gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer kein Mehraufwand oder Verlust entstanden ist.

 

5        Mängelansprüche

5.1       Führt der Auftragnehmer die vertragliche Leistung mangelhaft aus, kann der Auftraggeber unentgeltlich Nacherfüllung, insbesondere Beseitigung des Mangels verlangen.

5.2       Kommt der Auftragnehmer der Nacherfüllung nicht nach oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung herabsetzen oder von dem Serviceauftrag zurücktreten. Das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme steht dem Auftraggeber in den Fällen des Satzes 1 sowie bei Gefährdung der Betriebssicherheit des Vertragsgegenstandes und bei Abwehr erheblicher Schäden zu.

5.3       Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen mangelhafter Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer haftet dafür gemäß nachfolgender Ziffer 6.

5.4       Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

6        Haftung

6.1       Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden und vergebliche Aufwendungen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gleich welcher Art bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, im Fall leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

6.2       Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber ohne Einschränkung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und im Rahmen vertraglicher Garantiezusagen.

6.3       Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet explizit nicht für Schäden oder Mehraufwände, die nicht in seinem Einflussbereich stehen oder er nicht zu verantworten hat.

6.4       Es müssen Probenahmeventile an den relevanten Stellen installiert sein. Die Zugänglichkeit zu den Probenahme- und Inspektionsstellen muss gegeben sein.

6.5       Der Auftragnehmer überprüft im Rahmen des Auftrags (vgl. 3 Leistungserbringung) nicht die Einrichtung zur Warmwasserbereitung und ist dem entsprechend nicht für die Folgen der Verwendung vorschriftswidriger, ungeeigneter, nicht einwandfrei funktionstüchtiger bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechender Trinkwasserabnahmestellen durch den Auftraggeber haftbar zu machen.

6.6       Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

7        Kündigung

7.1       Sofern nicht anders angegeben beträgt die Vertragslaufzeit 10 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende bzw. eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird.

7.2       Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: Der ganzen oder teilweisen Verzug der Zahlung der Rechnungen trotz schriftlicher Mahnung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten; die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers; die Verletzung anderer wesentlicher Vertragspflichten, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlassen wird.

7.3       Mit Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, künftig weitere Leistungen gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen. Anderweitige Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehen, bleiben unberührt. Im Falle einer nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den durch die Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

7.4       Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt eine individuell kalkulierte Ablöseforderung an den Auftraggeber zu stellen. Die kalkulierten Ablösesummen orientieren sich sowohl an der verbleibenden Vertragslaufzeit sowie am Auftragsumfang.

8        Verjährung

8.1       Mängelansprüche sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Parteien, die sich aus einem Serviceauftrag ergeben, verjähren unabhängig vom Rechtsgrund in zwölf Monaten.

8.2       Ausgenommen hiervon sind Mängelansprüche sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist oder im Fall der Produkthaftung. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

 

9        Laborbefunde und Urheberrecht

9.1       Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Durchführung seiner Analysen ein schriftliches Untersuchungsergebnis (Laborbefund) zur Verfügung. Auf besonderen Wunsch wird der Auftraggeber vorab telefonisch oder per E-Mal vom Ergebnis der Untersuchung unterrichtet.

9.2       Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die Analysen der Probennahme, eine Übertragung der Ergebnisse, auf andere nicht geprüfte Proben, ist unzulässig.

9.3       Der Auftragnehmer oder von diesem beauftragte Dritte behalten sich Urheberrechte an erstellten Prüfberichten, Analysen, Gutachten und ähnlichen Liefergegenständen und Leistungsergebnissen (im weiteren Laborbefund) ausdrücklich vor: Der Auftraggeber erhält an dem bei Durchführung des Auftrages entstandenen Laborbefund ein ausschließliches, unentgeltliches und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck.

10     Eigentum und Lagerung der Probenahme

10.1     Die Probenahmen gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, soweit dies notwendig ist, um den Auftrag auszuführen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Probenahmen über die gesetzlichen Vorgaben bzw. die vereinbarte Leistung hinaus zu lagern oder zu kühlen. Der Auftragnehmer ist nach Abschluss der Analysearbeiten und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben berechtigt und verpflichtet, die Probenahmen zu entsorgen.

11     Veräußerung der Liegenschaft durch Auftraggeber

11.1     Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten und dem Rechtsnachfolger den Eintritt in den bestehenden Vertrag bzw. die Fortführung des Vertragsverhältnisses nahezulegen.

11.2     Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist oder wenn er den Besitz aufgibt oder die Verfügungs- und / oder Verwaltungsbefugnis verliert.

11.3     Bis zum Eintritt des Rechtsnachfolgers oder einer Kündigung bleibt der Auftraggeber in vollem Umfang dem Vertrag verpflichtet.

12     Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

12.1     Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern dies nicht insgesamt zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges führt, jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.

12.2     Die geänderten Bedingungen werden dem Auftraggeber an die bekannte Korrespondenzadresse zugesandt. Widerspricht ein Auftraggeber der Geltung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Empfang der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

12.3     Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in dem Anschreiben, welches die geänderten Vertragsbedingungen enthalt, auf die Widerspruchsmöglichkeit, die einzuhaltende Frist und deren Bedeutung gesondert hinweisen. Der Widerspruch des Auftraggebers ist an die Geschäftsadresse des Auftragnehmers zu richten.

13     Salvatorische Klausel

13.1     Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch diejenige wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

14     Schlussbestimmung

14.1     Änderungen und Ergänzungen eines Serviceauftrages sowie der Rücktritt bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

14.2     Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung.

14.3     Es gilt – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Serviceauftrag ist der Sitz des Auftragnehmers.