Allgemeine Servicebedingungen: KEBOS Technical Services

Stand: Februar 2023

1            Geltungsbereich und Definitionen

1.1       Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des Öffentlichen Rechts. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches.

1.2       Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für alle Serviceaufträge, die zwischen der KEBOS TECHNICAL SERVICES GMBH (nachfolgend: Auftragnehmer) und dem Auftraggeber zum Zwecke der Entkalkung, Reinigung, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen der Wasserinstallation (nachfolgend: Vertragsgegenstand) abgeschlossen werden.

1.3       Die in einem Serviceauftrag einschließlich der jeweiligen Anlagen und in Sondervereinbarungen getroffenen Regelungen gehen diesen Allgemeinen Servicebedingungen im Range vor.

1.4       Entgegenstehende oder abweichende Einkaufs- und sonstige Bedingungen eines Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese bei Abschluss des Serviceauftrages ausdrücklich anerkannt.

2            Angebote, Vertragsschluss und Datenverarbeitung

2.1       Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2.2       Ein Serviceauftrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.3       Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe KEBOS

Bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge hat KEBOS in seiner Unternehmensgruppe gebündelt. Hierbei werden die Daten des Bestellers etwa für die telefonische Kundenbetreuung, den Vertrieb oder die Rechnungsabwicklung auch durch mit KEBOS verbundene Unternehmen verarbeitet. KEBOS beachtet dabei die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz einschließlich der dem Besteller zustehenden Rechte gemäß der Datenschutzerklärung. Diese ist auf der Internetseite www.kebos.com/datenschutzerklaerung/ einsehbar. Der Besteller willigt mit seiner Bestellung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im erläuterten Umfang ein.

3            Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1       Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Leistung werktags montags bis freitags in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr erbracht. Außerhalb dieser Zeiten werden die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Zuschläge gemäß den Allgemeinen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

3.2       Der Auftragnehmer erbringt die Leistung mit qualifiziertem Personal, das über die für die Leistung erforderliche Fachkunde verfügt. Der Auftragnehmer bzw. das von ihm eingesetzte Personal verfügt zudem über die Qualifikationen und Befähigungen, die aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften und / oder aufgrund Vereinbarung in dem Serviceauftrag für die Leistungsbringung erforderlich sind.

3.3       Der Auftragnehmer hält die für seine Leistung erforderlichen Werkzeuge sowie Betriebs- und Hilfsmittel vor, es sei denn, der Auftraggeber stellt diese im Rahmen der vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten bei.

3.4       Der Auftragnehmer erstellt bei jedem Serviceeinsatz einen Leistungsnachweis, den der Auftraggeber als Abnahme der Leistung unterzeichnet. Trifft der Auftragnehmer keinen Ansprechpartner des Auftraggebers zur Unterzeichnung des Leistungsnachweises an, übersendet er dieses postalisch oder elektronisch. Dessen widerspruchlose Entgegennahme gilt als Abnahme der Leistung.

3.5       Der Auftragnehmer ist berechtigt, Reinigungsleistung als Teilleistungen zu erbringen, wenn eine Endreinigung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden soll oder die Teilreinigung sachgerecht ist, um das angestrebte Reinigungsergebnis zu erreichen.

3.6       Der Auftraggeber ist nach den in dem Serviceauftrag getroffenen Vereinbarungen zur Mitwirkung verpflichtet. In allen Fällen jedoch zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der einschlägigen Normen. Die zu reinigenden Anlagenkomponenten müssen zu Montagebeginn voll funktionsfähig sein. Kommt er einzelnen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, daraus entstandene Aufwendungen, insbesondere Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten, gemäß seinen Allgemeinen Verrechnungssätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Teilleistungen gemäß Ziffer 3.5, soweit diese vom Auftraggeber verursacht worden sind.

3.7       Der Vertragsgegenstand muss in der Weise funktionsfähig sein, dass ein Aus- und Einschalten der Anlage keine Schäden verursacht. Hebepumpen müssen so ausgelegt sein, dass keine Überlast beim Ablassen der Wasserspeicherinhalte entstehen. Rohrleitungssysteme, Speicher, Absperrungen und Dichtungen müssen dicht sein, sodass nach Entfernen der Kalkschicht oder Verkrustung kein Wasserschaden in Folge Leckage entsteht. Insbesondere gilt dies für Speicher mit Trinkwasser gefüllten Wellrohren. Diese sind von jeglicher Haftung ausgenommen.

4            Vergütung

4.1       Die Leistung des Auftragnehmers wird gemäß der Vereinbarung in dem Serviceauftrag, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung gemäß seiner zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Allgemeinen Verrechnungssätze zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer vergütet.

4.2       Soweit im Zuge der Leistungserbringung zusätzliche Leistungen erbracht werden oder der Auftragnehmer zusätzliche Aufwendungen hat, die sich aus dem Risikobereich des Auftraggebers ergeben, werden diese gemäß den Allgemeinen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers zusätzlich verrechnet. Sofern z. B aus technischen Gründen Minderleistungen entstehen, wird der Auftragswert entsprechend gemindert.

4.3       KEBOS legt nach erbrachter Leistung Rechnung. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wird, ist diese innerhalb einer Frist von 10 Tagen ohne Abzug auszugleichen. KEBOS behält sich vor, die vereinbarte Leistung in Papierform oder auf elektronischem Weg in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Rechnungsausstellung einverstanden. Sofern nicht anders vereinbart, werden elektronische Rechnungen im unsignierten PDF-Dokumentenformat ausgestellt und als E-Mail-Anhang übermittelt.

4.4       Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, so kann der Auftragnehmer ab dem 11. Tag Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend machen.

4.5       Storniert der Auftraggeber den Serviceauftrag, erhält der Auftragnehmer eine Vergütung gemäß seiner zum Zeitpunkt der beabsichtigten Leistungserbringung geltenden allgemeinen Verrechnungssätze. Bei Stornierung von weniger als fünf Werktagen vor dem Servicetermin sind 50% des Auftragswertes zu verrechnen. Sofern der Auftragnehmer die Mitarbeiter oder individuell bereitgestelltes Material für den geplanten Termin nicht mehr anderweitig einsetzen kann ist er darüber hinaus berechtigt, den entgangenen Verlust gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer kein Mehraufwand oder Verlust entstanden ist.

5           Mängelansprüche

5.1       Führt der Auftragnehmer die vertragliche Leistung mangelhaft aus, kann der Auftraggeber unentgeltlich Nacherfüllung, insbesondere Beseitigung des Mangels verlangen.

5.2       Kommt der Auftragnehmer der Nacherfüllung nicht nach oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung herabsetzen oder von dem Serviceauftrag zurücktreten. Das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme steht dem Auftraggeber in den Fällen des Satzes 1 sowie bei Gefährdung der Betriebssicherheit des Vertragsgegenstandes und bei Abwehr erheblicher Schäden zu.

5.3       Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen mangelhafter Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer haftet dafür gemäß nachfolgender Ziffer 6.

5.4       Es kann trotz fachgerechter Arbeitsdurchführung durch geringfügige Rückstände des Entkalkungsmittels zu Verfärbungen am Kellerboden kommen. Außerdem ist trotz fachgerechter Entlüftung das Eindringen geringer Luftmengen in das Leitungssystem möglich. Durch Ablösung korrodierten Materials von den Wandungen der Systeminnenseite kann es zu einer natürlichen, temporären Braunfärbung des Wassers kommen. Diese physikalisch bedingten Erscheinungen stellen keinen Mangel der Serviceleistung dar.

6            Haftung

6.1       Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden und vergebliche Aufwendungen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gleich welcher Art bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, im Fall leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

6.2       Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber ohne Einschränkung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und im Rahmen vertraglicher Garantiezusagen.

6.3       Weiter gehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet explizit nicht für Schäden, die nicht in seinem Einflussbereich stehen oder er nicht zu verantworten hat.

6.4       Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

7            Verjährung

7.1       Mängelansprüche sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Parteien, die sich aus einem Serviceauftrag ergeben, verjähren unabhängig vom Rechtsgrund in zwölf Monaten.

7.2       Ausgenommen hiervon sind Mängelansprüche sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist oder im Fall der Produkthaftung. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

8            Schlussbestimmungen

8.1       Änderungen und Ergänzungen eines Serviceauftrages sowie der Rücktritt bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

8.2       Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung.

8.3       Es gilt – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Serviceauftrag ist der Sitz des Auftragnehmers.