Gefährdungs-beurteilung nach 42. BImSchV

Wer eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider betreibt, unterliegt der 42. BImSchV. Eine der zentralen Pflichten ist die Gefährdungsbeurteilung: Sie bewertet systematisch, welche hygienischen Risiken von der Anlage ausgehen, insbesondere durch Legionellen, die über Aerosole in die Umgebungsluft gelangen können und leitet daraus die erforderlichen Maßnahmen ab.

KEBOS erstellt unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person für Sie eine vollständige, dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach 42. BImSchV und VDI 2047 Blatt 2.

Das leisten wir für Sie

Erstellung und Dokumentation nach 42. BImSchV und VDI 2047 Blatt 2

Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person mit nachgewiesener Schulung

Risikoanalyse und Risikobewertung Ihrer Anlage

Ableitung erforderlicher Maßnahmen zu Prävention und Arbeitsschutz

Nachvollziehbare Dokumentation als Nachweis gegenüber der Behörde

Beratung zur Aktualisierung bei Anlagenänderungen

Der rechtliche Rahmen

Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung ergeben sich nicht aus einem einzelnen Regelwerk, sondern aus mehreren:

RegelwerkBedeutung für die Gefährdungsbeurteilung
42. BImSchVZentrale Rechtsgrundlage für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
VDI 2047 Blatt 2Technische Regel für den hygienegerechten Betrieb; definiert unter anderem die hygienische Fachkunde
Arbeitsschutzgesetz (§ 4)Grundpflichten des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung
Biostoffverordnung (BioStoffV)Anforderungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)Anforderungen beim Umgang mit den eingesetzten Chemikalien

Wichtig zu wissen: Die 42. BImSchV ist keine Empfehlung, sondern geltendes Recht. Verstöße können von der zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die 42. BImSchV ist seit August 2017 in Kraft. Ob und wann Sie eine Gefährdungsbeurteilung benötigen, hängt davon ab, wie Ihre Anlage einzuordnen ist.

Neuanlagen

Bestandsanlagen

Was als Wiederinbetriebnahme gilt und häufig unterschätzt wird

Eine Wiederinbetriebnahme liegt bereits dann vor, wenn Lage, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage so verändert wurden, dass sich das auf Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen auswirken kann. In der Praxis reicht dafür oft weniger, als Betreiber annehmen: ein Wechsel des Biozids, eine neu in Betrieb genommene Wasseraufbereitungsanlage oder eine wesentliche Änderung der Wasserführung, etwa durch zusätzlich zu kühlende Maschinen.

Grundsätzlich gilt die Pflicht für alle Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Anwendungsbereich der Verordnung, bei denen wasserhaltige Aerosole freigesetzt werden können – unabhängig von Größe, Bauart oder Standort.

Was in der Gefährdungsbeurteilung steht

Die Gefährdungsbeurteilung besteht im Kern aus zwei Teilen: der Risikoanalyse und der Risikobewertung. Ergänzt werden sie durch das Betriebstagebuch, das den laufenden Betrieb dokumentiert.

Risikoanalyse

Die Risikoanalyse identifiziert die kritischen Stellen und Betriebszustände der Anlage, von denen ein Gesundheitsrisiko ausgehen kann. Grundlage ist eine vollständige Dokumentation des Systems einschließlich aller baulichen und betrieblichen Änderungen.

Folgende Angaben gehören dazu:

  • Schema der Anlage
  • Technische Daten
  • Eingesetzte Werkstoffe
  • Behandlungsprogramme
  • Betriebsweise
  • Reinigungs- und Instandhaltungsintervalle
  • Wasserbeschaffenheit
  • Bewertung des Aufstellorts im Hinblick auf mögliche Exposition

Risikobewertung

Hier werden Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit der hygienischen Risiken bewertet. Weichen Untersuchungsergebnisse von den Vorgaben ab, sind geeignete Präventionsmaßnahmen abzuleiten. Typische Maßnahmen sind:

  • Anpassung der Biozide nach Art und Menge
  • Erhöhung der Absalzung
  • Regelmäßiger Wassertausch
  • Reinigung und Desinfektion von Anlagenteilen
  • Bau- und betriebstechnische Maßnahmen
  • Wirksamkeitskontrolle durch zeitnahe zusätzliche mikrobiologische Untersuchungen

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung nach 42. BImSchV

Die systematische Ermittlung und Bewertung möglicher Gefährdungen, die vom Betrieb wasserführender Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ausgehen. Ziel ist es, schädliche Umwelteinwirkungen – insbesondere durch Auftreten und Verbreitung von Legionellen über Aerosole – zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Für alle Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Anwendungsbereich der 42. BImSchV, bei denen wasserhaltige Aerosole freigesetzt werden können – unabhängig von Anlagengröße, Bauart oder Standort.

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete technische, organisatorische und hygienische Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dazu zählen Anforderungen an den bestimmungsgemäßen Betrieb, die Inbetriebnahme, die Instandhaltung, die Wasserbeschaffenheit sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Mindestens: Technische Beschreibung von Anlage und Betriebsweise, Ermittlung potenzieller Gefahren (insbesondere Legionellenwachstum und Aerosolbildung), Bewertung der Risiken unter Berücksichtigung von Exposition und Ausbreitungswegen, Ableitung und Dokumentation geeigneter Schutzmaßnahmen, Festlegung von Überwachungs-, Wartungs- und Reinigungsintervallen sowie Regelungen zur Wirksamkeitskontrolle.

Bei Änderungen an Anlage, Wasseraufbereitung oder Betriebsweise, bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, bei Überschreitung der Maßnahmenwerte für Legionellen sowie nach Störfällen oder behördlichen Anordnungen. Zusätzlich ist regelmäßig zu prüfen, ob sie noch aktuell ist.

Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren und gemeinsam mit Betriebstagebuch sowie Wartungs- und Überwachungsnachweisen aufzubewahren. Auf Verlangen ist sie der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Eine lückenlose Dokumentation ist Voraussetzung für den Nachweis der Betreiberpflichten.

Ja, ein fachkundiges, erfahrenes Unternehmen ist aus Rechtsgründen empfohlen. Eine eigene Erstellung kann bei Erfüllung der Voraussetzung, z. B. einer hygienisch fachkundigen Person, erlaubt sein. Eine spezifische Anlagenerfahrung und Expertise ist jedoch sicherlich für die Rechtssicherheit in einem Schadensfall förderlich.

Eine Person, die eine Schulung zum Erwerb der hygienischen Fachkunde nach VDI 2047 Blatt 2 oder VDI 6022 Blatt 4 nachweisen kann. Ohne Beteiligung einer solchen Person ist die Gefährdungsbeurteilung für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen nicht normkonform.

Sie haben Fragen
oder wollen einen Termin buchen?

Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Die KEBOS-Profis helfen Ihnen gerne weiter.